Sure fünf, Kapitel drei

Kommentar von Christian Bommarius

Der Tierschutz in Deutschland hält manche Überraschung bereit. Schächtet ein jüdischer Metzger ein Kalb, tötet es also ohne Betäubung, dann stirbt es schmerzfrei und damit gewissermaßen mit dem Segen des deutschen Tierschutzrechts. Schächtet hingegen ein muslimischer Metzger das Kalb, verendet es anerkannt qualvoll. Deshalb ist jüdischen Metzgern das Schächten hier zu Lande erlaubt, muslimischen Metzgern hingegen verboten. Der Einwand muslimischer Fleischesser, der Koran verbiete ihnen den Verzehr nicht geschächteter Tiere, wurde vor einigen Jahren von Deutschlands führenden Koran-Experten - den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts - beiseite gewischt. Zwar fanden sie nach langem Suchen in Sure fünf, Vers drei ein entsprechendes Verbot. Gestützt auf ein ebenso kurzes wie unverbindliches Schreiben der ägyptischen Al-Azhar-Universität an die Deutsche Botschaft in Kairo erklärten sie erstens das Verbot für nicht zwingend, zweitens gaben sie den Muslimen den Rat, sich künftig einfach vegetarisch zu ernähren. So spricht der religiös versierte Tierschutz in Deutschland.

Diesem Unsinn kann und muss das Bundesverfassungsgericht ein Ende bereiten. Die Beschwerde eines muslimischen Metzgers aus Hessen, über die der Erste Senat gestern verhandelt hat, gibt ihm dazu Gelegenheit. Dabei dürfte eine Rolle spielen, dass die Betäubungsvorschriften keineswegs eingeführt wurden, um den Tieren Qualen zu ersparen, sie sollten allein das industrielle Schlachten am Fließband erleichtern. Nicht unbeachtlich ist auch die Erwägung, dass Jäger prinzipiell den Blattschuss ohne Betäubung setzen dürfen - selbst wenn sie keine Muslime sind. (Berliner Zeitung, 07. November 2001)

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